r/recht • u/BudgetFollowing3872 • 9h ago
StPo § 35 wie zu verstehen? Unglückliches Deutsch?
Wir haben hier einen Streit über die StPo, der an der Formulierung entbrannt ist und für mich nichat zufriedenstellend geklärt werden konnte.
§ 35
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
ist der Wortlaut. Daraus entnehme ich, dass z.B. ein Durchsuchungsbeschluss nur vorgezeigt oder gar vorgelesen werden muss (siehe 3)), aber ich lese in diesem Zusammenhang überall von der AUSHÄNDIGUNG, was zumindest nach meinem Verständnis der deutschen Sprache bedeutet, dass er überlassen werden muss. Dem widerspricht aber, dass es heißt eine Kopie gäbe es nur auf Verlangen.
Wie habe ich das zu verstehen? Meint "aushändigen" hier wirkLicht nur "in die Hand geben und danach wieder mitnehmen" und es gibt ggf eine Kopie nur wenn man danach fragt oder kommt eine Kopie zum ausgehändigt en Schriftstück DAZU? Wieder woanders lese ich es wird eine KOPIE auf Verlangen AUSGEHÄNDIGT, was die Verwirrung perfekt macht.
Irgendwie scheint es überall selbsterklärend zu sein, aber für mich ist das eine unglückliche Verkettung von Formulierungen. Hätte Jemand Rechtsprechung zur Hand?