Hallo zusammen, nachdem mich der Post hier darauf gestoßen hat, dass Radfahrende nur "bis zum 31.12.2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt." (§37, Absatz 2 Satz 6 StVO), stellt sich die folgende Frage aus dem Szenario oben:
Wie muss ich mich als Radfahrer in der im Bild dargestellten Situation StVO-konform verhalten?
Der Radweg ist ein asphaltierter Streifen auf dem Bürgersteig, der Fußgängerbereich ist klar erkenntlich getrennt. Nun gibt es einige Kreuzungen, an denen der Fahrradweg eine durchgezogene Haltelinie auf Höhe der für die Autos gültigen LZA hat. Hier muss ich entsprechend bei rot anhalten.
- An einigen Kreuzungen fehlt diese Haltelinie (siehe Bild). Darf ich hier die erste LZA für den Autoverkehr auch bei rot überfahren?
Im Beispiel oben wäre dies für den Verkehr von oben ggf. tatsächlich die beabsichtigte Lösung, dass die Fahrradfahrer nicht an der Ampel halten müssen.
Man wird ein Stück nach rechts versetzt zur Fußgängerampel geleitet, wo der Radweg auch klar bis auf die querende Straße führt.
2. Dieses LZA hat jedoch nur das Fußgänger-Sinnbild - somit wäre die Ampel für Radfahrende auch ohne Bedeutung?
- Dürfte ich in diesem Fall, sofern im Beispiel kein anderer Verkehrsteilnehmer von rechts kommt, auch bei zwei roten LZA die Straße queren?
Ein Urteil vom LG Flensburg vom 28.12.2023 widerspricht dem mit dem Orientierungssatz 1:
Bei einer Fußgängerampel dürfen Radfahrer diese auch bei Grünlicht nicht überfahren, sondern müssen absteigen und das Fahrrad schieben. Überqueren Radfahrer die Fußgängerampel gleichwohl fahrend, liegt ein gewichtiger Verkehrsverstoß vor.
Widerspricht das nicht explizit §37, Absatz 2 Satz 6 StVO?
Der Fahrradweg ist baulich so ausgelegt, dass ein Überfahren der Straße durchaus beabsichtigt scheint, Schieben wie im LG-Urteil also auch nicht die offensichtliche Lösung sein sollte. Ich würde es so interpretieren, dass sich Fahrradfahrende an die Fußgänger-LZA halten sollen, bei grün aber auch gerne fahren dürfen.
Hier würde ich mich über eine Einordnung freuen.